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   VerfGH Sachsen, 16.06.2005 - 26-IV-05   

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https://dejure.org/2005,35940
VerfGH Sachsen, 16.06.2005 - 26-IV-05 (https://dejure.org/2005,35940)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16.06.2005 - 26-IV-05 (https://dejure.org/2005,35940)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - 26-IV-05 (https://dejure.org/2005,35940)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2005 - 26-IV-05
    In welchem Umfang im Einzelnen den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ist, hat das Fachgericht an Hand des einfachen Prozessrechts zu bestimmen (vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfGE 81, 123 [129]; BVerfG NJW 1997, 726; Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 103 Rdnr. 11).
  • BVerfG, 29.11.1996 - 2 BvR 1157/93

    Verfassungswidrigkeit des Einwendungsausschlusses bei steuerlichen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2005 - 26-IV-05
    In welchem Umfang im Einzelnen den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ist, hat das Fachgericht an Hand des einfachen Prozessrechts zu bestimmen (vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfGE 81, 123 [129]; BVerfG NJW 1997, 726; Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 103 Rdnr. 11).
  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 77-IV-03

    Anforderungen an einen Verstoß gegen das in der sächsischen Verfassung verankerte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2005 - 26-IV-05
    Er liegt nicht bereits dann vor, wenn die Auslegung einfachen Rechts im konkreten Fall Fehler aufweist, Verfahrensmängel nach sich zieht oder zu einem Ergebnis führt, über dessen Richtigkeit im Sinne von Sachgerechtigkeit und Billigkeit sich streiten lässt (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. März 2004 - Vf. 77-IV-03).
  • VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 56-IV-02
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2005 - 26-IV-05
    zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 56-IV-02, ständige Rechtsprechung).
  • VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 95-IV-04
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2005 - 26-IV-05
    Vielmehr muss hinzukommen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Sächsischen Verfassung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - Vf. 95-IV-04).
  • VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 55-IV-04
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2005 - 26-IV-05
    Dies ist der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder in krasser Weise missgedeutet wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - Vf. 55-IV-04).
  • VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 62-IV-05
    Es obliegt dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Sächsischen Verfassung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - Vf. 26-IV-05, st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 24.02.2006 - 7-IV-06
    Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nicht bereits gegen das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verankerte Willkürverbot, wenn die Auslegung einfachen Rechts im konkreten Fall Fehler aufweist, Verfahrensmängel nach sich zieht oder zu einem Ergebnis führt, über dessen Richtigkeit sich im Sinne von Sachgerechtigkeit und Billigkeit streiten lässt (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - Vf. 26-IV-05; st. Rspr.).
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